Auszug aus der Geschäftsordnung des Deutschen Bodybuilding- undFitnessverbandes (DBFV e. V.)
1. Grundlage und Zweck der Prüfungsordnung
Der DBFV e.V. braucht Kampfrichterinnen und Kampfrichter, die den Athletinnen
und Athleten sowie dem Publikum durch entsprechende Qualifikation ein
Höchstmaß an Objektivität und Fairness bieten können. Dies wird durch die im
Folgenden beschriebene Ausbildung und Prüfung, sowie durch regelmäßige
Schulungen sichergestellt. Die Durchführung durch den
Bundeskampfrichterreferenten gewährleistet einen bundeseinheitlichen
Qualitätsstandard.
Die Prüfungsordnung soll gewährleisten, dass die Kampfrichterprüfung nach
feststehenden, einheitlichen Richtlinien durchgeführt wird.
2. Zulassung zur Prüfung
Zu einer Kampfrichterprüfung kann nur zugelassen werden, wer vom
Landesverband dazu vorgeschlagen wurde.
Die Meldung zur Teilnahme an der Kampfrichterprüfung hat durch den zuständigen
Landesverband (bzw. vom für ihn zuständigen Landeskampfrichterreferenten) an
den Bundeskampfrichterreferenten und die Geschäftsstelle des DBFV e.V. zu
erfolgen.
Die Landesverbände sollen bedarfsgerecht ausbilden und bedenken, dass
ausgebildete Kampfrichterinnen und Kampfrichter in der Folge auch eingesetzt
werden sollen.
3. Prüfungsbestandteile
Eine Kampfrichterprüfung besteht aus:
a) Einem Seminar mit anschließender theoretischer Prüfung
b) einer praktischen Prüfung (Probewertungen)
3.1.1 Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung beantworten die Kandidatinnen und Kandidaten 15
Fragen zu u.a. Wettkampfregeln und Bewertungsrichtlinien aus dem
„Fragenkatalog für die Kampfrichterausbildung in Deutschland nach den Richtlinien
des DBFV e.V. und der IFBB“, der ihnen im Vorfeld rechtzeitig zuzusenden ist.
Die Prüfungsfragen werden von dem Prüfer (Bundeskampfrichterreferent) vor der
Prüfung nach freiem Ermessen ausgewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten
beantworten die Fragen schriftlich auf ihnen ausgehändigten Prüfungsblättern.
Hierfür haben sie 30 Minuten Zeit. Sie werden von dem Prüfungsgremium
beaufsichtigt.
Enthalten die schriftlichen Antworten Fehler, wird eine mündliche Nachprüfung
durch den Prüfer durchgeführt. In der Nachprüfung erhalten die Kandidatinnen und
Kandidaten Gelegenheit, ihre Antworten zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Bestanden hat die theoretische Prüfung, wer alle gestellten Fragen zumindest
sinngemäß richtig, aber vollkommen und ohne Fehler beantwortet hat.
Jede Kandidatin und jeder Kandidat können die theoretische Prüfung einmal
wiederholen.
3.1.2 Terminierung von theoretischen Prüfungen
Die Termine für die Prüfungen werden von der Geschäftsstelle des DBFV e.V. in
Zusammenarbeit mit dem Bundeskampfrichterreferenten bei ausreichender Anzahl
von Kandidatinnen und Kandidaten jeweils vor Beginn der
Frühjahrsmeisterschaften festgelegt.
3.1.3 Gebühren
Die Prüfungsgebühr von €60,- (+ ges. MwSt.) ist vor Prüfungsbeginn bzw. vor dem
Unterlagenversand auf das Konto des DBFV e. V. zu entrichten.
3.2.1 Praktische Prüfung – Regional
Nach bestandener theoretischer Prüfung müssen die Kandidatinnen und
Kandidaten innerhalb von zwei Jahren bei zwei Meisterschaften, die im
Verantwortungsbereich des DBFV e.V. und seiner Landesverbände liegen, im
Rahmen von Probewertungen mindestens einen Mittelwert von 80 % nach der
Deviation-Methode erreichen.
Um sich einen Überblick über die Eignung zu verschaffen, muss die Kandidatin/der
Kandidat bei zwei regionalen oder überregionalen Meisterschaften mindestens fünf
der ausgeschriebenen Klassen mit mindestens je sechs Teilnehmern und alle
Finalklassen bewerten. Zur Auswertung können nur Klassen mit mindestens sechs
Aktiven herangezogen werden.
Bei mehr als sechs entsprechend besetzten Klassen werden grundsätzlich die
teilnehmerstärksten fünf Klassen ausgewertet. Bei besonders stark besetzten
Meisterschaften kann hiervon abgewichen werden, die Auswahl der
auszuwertenden Klassen trifft der Kampfrichterreferent.
Jeder Veranstalter von regionalen oder nationalen Meisterschaften muss
mindestens zwei Plätze für Kandidatinnen und Kandidaten am oder Nähe des
Kampfrichtertisches zur Verfügung stellen. Hierbei sind auch Kandidatinnen und
Kandidaten anderer Landesverbände Plätze anzubieten, die die Probewertung nicht
bei der eigenen Landesmeisterschaft ablegen können (insbesondere wegen nicht
ausreichender Zahl auswertbarer Klassen).
Der Bundeskampfrichterreferent kann auch Probewertungen bei
überregionalen/nationalen Meisterschaften anbieten, wenn dies aus
Kapazitätsgründen erforderlich ist.
Der Bundeskampfrichterreferent wird über Terminierung, Durchführung und
Ergebnis der Probewertungen informiert.
Bei Beratungen der Kandidatin/des Kandidaten durch Dritte wird die gesamte
Wertung nicht anerkannt.
3.2.2 Praktische Prüfung – National
Die Landeskampfrichterreferenten bzw. der Landesverband empfehlen dem
Bundeskampfrichterreferenten und den entsprechenden Veranstaltern qualifizierte
Kampfrichter zu Probewertungen bei Deutschen Meisterschaften.
Die zu wertenden Klassen legt die/der Bundeskampfrichterreferent oder der
Hauptkampfrichter fest.
Die Auswertung erfolgt wie unter 3.2.1. Nach zwei erfolgreichen Wertungen ist ein
Einsatz bei nationalen Meisterschaften möglich.
4. Prüfungsgremium
Die Mitglieder des Gremiums werden von dem Bundeskampfrichterreferenten
berufen. Neben dem Bundeskampfrichterreferenten ist dies ein weiteres Mitglied
des Bundesvorstands und ein weiterer Kampfrichter mit mindestens nationaler
Qualifikation.
Es werden max. 15 Kandidatinnen und Kandidaten in einem Durchgang geprüft.
Zunächst wird ein Seminar in Präsenz durchgeführt, in dem wichtige
Grundlagenkenntnisse vermittelt werden, anschließend erfolgt die theoretische
Prüfung.
5. Auswertung der praktischen Prüfung
Die Erstauswertung der Probewertungen nimmt der jeweilige
Landeskampfrichterreferent, bei dessen Meisterschaft die Probewertungen
stattgefunden haben, vor. Anschließend nimmt der Bundeskampfrichterreferent
die finale Prüfung vor, stellt das Ergebnis fest und dokumentiert dieses.
6. Kampfrichter – Qualifikation
Die Qualifikation für Wertungen bei regionalen Meisterschaften erhält, wer die
theoretische und praktische Kampfrichterprüfung bestanden hat.
Für den Kampfrichtereinsatz bei regionalen Meisterschaften ist der
Landeskampfrichterreferent zuständig, bei nationalen Wettkämpfen entscheidet
die/der Bundeskampfrichterreferent.
Bei ungenügenden Leistungen auf Meisterschaften des DBFV e.V. obliegt es dem
Bundeskampfrichterreferenten über einen weiteren Einsatz des betreffenden
Kampfrichters zu befinden.
Bei ungenügenden Leistungen auf regionalen Meisterschaften liegt es im
Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landeskampfrichterreferenten, über einen
zukünftigen Einsatz zu entscheiden.
In den genannten Fällen kann von den Kampfrichterreferenten eine erneute
Probewertung verlangt werden.
7. Ausschluss
Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer theoretischen oder praktischen
Prüfung bei Täuschungshandlungen ertappt (Abschreiben etc.), so wird sie oder er
sofort von dieser Prüfung ausgeschlossen und sie gilt als nicht bestanden.
Ein Ausschluss kann darüber hinaus erfolgen, wenn ein Kandidat erwiesenermaßen
gegen die Verbandsgrundsätze verstößt.
8. Wiedereinstieg
Wenn nach einer Wertungspause von mehr als zwei Jahren ein bereits geprüfter
und schon eingesetzter Kampfrichter bzw. eine Kampfrichterin wieder aktiv werden
will, muss sie oder er an einem Kampfrichter-Seminar teilnehmen und bei einer
regionalen Meisterschaft eine Probewertung absolvieren (siehe 3.4).
Ausnahmen sind in Absprache mit dem Bundeskampfrichterreferenten möglich.
9. Inkrafttreten
Die vorliegende Prüfungsordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird den
Landesverbänden zur Kenntnis gegeben.
Auszug aus den ergänzenden Regelungen zum Kampfrichterwesen:
Kleidung
Für die offizielle Kleidung der Kampfrichter wird folgende Empfehlung gegeben:
a) dunkelblauer Blazer, mit DBFV-Kampfrichterabzeichen versehen
b) lange graue Hose oder Rock,
c) weißes Oberhemd
d) DBFV-Krawatte bzw. Halstuch